Hinweistext nach WaffG bei allen erlaubnispflichtigen Gegenständen:
Abgabe nur an Personen über 18 Jahre und Inhaber einer entsprechenden Erwerbserlaubnis.
Bei erlaubnispflichtiger Sammlermunition ist die Abgabe grundsätzlich nur gegen entsprechenden Munitionserwerbschein (MES) möglich, keine Abgabe gegen WBK oder auf Jagdschein !
Anmeldepflicht für Waffen und wesentliche Teile von Waffen: Der Käufer hat den Kauf von Waffen und/oder wesentlichen Waffenteilen innerhalb
von 2 Wochen seiner zuständigen Behörde zu melden (§ 10 WaffG).
Transportieren von Schusswaffen: Der Transport von Schusswaffen und Munition hat grundsätzlich in getrennten Behältnissen zu erfolgen.
Schusswaffen sind ungeladen und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren.
Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 12 WaffG).
Zum Führen von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen benötigen Sie einen Waffenschein.
Das Führen von Schusswaffen oder Blankwaffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist verboten (§ 42 WaffG).
Aufbewahrung von Waffen und Munition: Waffen und Munition müssen gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff Dritter gesichert werden.
Für die Aufbewahrung sind bestimmte Sicherheitsstufen vorgeschrieben (§ 36 WaffG).